Behandlungsgutachten

Begutachtungen durch die FAB

Die Forensische Ambulanz Baden
bietet für die Justizbehörden in
Baden-Württemberg die Erstellung
von Gutachten, insbesondere von sog. Behandlungsgutachten an


Begutachtungen

durch die Forensische Ambulanz Baden (FAB)

 

Durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren über Vorstellung und Therapieweisungen in Forensischen Ambulanzen (VwV Forensische Ambulanzen) vom 21. Juni 2010 (4450/0217) (Die Justiz 2010, 274 ff.) ist die die von der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. unterhaltene Forensische Ambulanz Baden (FAB) als offizielle Nachsorgeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg anerkannt. Nach Nr. 4.2. VwV Forensische Ambulanzen gehört zu den Aufgaben der Ambulanz auch die Erstellung sog. qualifizierter Behandlungsgutachten.

Daneben haben die in der Forensischen Ambulanz Baden tätigen freiberuflichen Ärzte und Therapeuten neben dem unabhängig davon bestehenden Angebot der Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen bei gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern ab dem 02. Juni 2009 auch einen gemeinsamen Gutachterpool eingerichtet. Das Angebot der Ambulanz umfasst insgesamt:

 

-    Kriminalprognostische Gutachten nach §§ 57, 57a StGB (G 1)

-    Kriminalprognostische Kurzgutachten nach § 57 StGB

in einfach gelagerten Fällen (G 2)

-    Behandlungsgutachten (G 3)

-    Lockerungsgutachten nach §§ 10, 11 StVollzG (G 4)

-    Schuldfähigkeitsbegutachtungen (G 5)

 

Dem Gutachterpool gehören derzeit folgende Sachverständige an:

 

      -   Dr. Iris Schick, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie,            Schwerpunkt Forensische Psychiatrie (DGPPN)

-    Markus Klein, Dipl.- Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut

-    Dr. Heinz Scheurer, Dipl.- Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut

 

 

Besondere Qualitätsstandards

Die von Angehörigen des Gutachterpools erstellten Expertisen entsprechen bezüglich Prognosegutachten den von der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesgerichtshof erststellten Mindestanforderungen für Prognosegutachten (vgl. hierzu Boetticher, Böhm, Müller-Metz, Wolf, Kröber NStZ 2006, 537 ff.).


Verfahrensabwicklung

Anliegen des Gutachterpools ist die zeitnahe Erstellung qualifizierter Begutachtungen. Zur Bearbeitung eines Gutachtensauftrags (G 1- G 4) ist grundsätzlich der vom Gericht benannte Sachverständige zuständig. Erfolgt im Gutachtenauftrag jedoch keine ausdrückliche Be-   zeichnung, findet die Verfahrenszuordnung nach der internen Geschäftsverteilung des Gut-achterpools statt. Ausschließlich zuständig für die Bearbeitung von Schuldfähigkeits-gutachten ist Frau Dr. Schick (G 5). Zur Vermeidung von Interessenkollisionen gilt gleiches für den Fall, dass der Gutachtenauftrag einen Probanden betrifft, der sich gleichzeitig in therapeutischer Behandlung in der FAB befindet. Um Übersendung der Gutachtensaufträge an die Postanschrift der Ambulanz, Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23, 76133 Karlsrhe wird gebeten.


Kriminalprognostische Kurzgutachten nach § 57 StGB (G 2)

Nicht bei jeder kriminalprognostischen Begutachtung bedarf es einer besonderen umfangreichen Expertise, vielmehr kann in einfach gelagerten Fällen die zeitnahe Erstellung einer gleichwohl hochwertigen Kurzbegutachtung veranlasst sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht die baldige Entlassung eines Straftäters näher erwägt und eine zeitnahe Gutachtenerstattung für angezeigt hält. Insoweit bieten die freiberuflichen Angehörigen des Gutachterpools der FAB bei entsprechender Beauftragung die Erstellung von Begutachtungen unter folgenden Modalitäten an:


-         Zeitrahmen etwa zwei bis vier Wochen nach Eingang der Akten in der FAB

-         Gutachtenumfang 10 bis 15 Seiten

-         Kostenrahmen 800 Euro bis 1.200 Euro,

zusätzlich MwSt. und Fahrtaufwand bei Begutachtungen außerhalb der FAB.



Behandlungsgutachten (G 3)

Die Frage, ob ein Täter unter einer behandlungsbedürftigen Störung leidet, ob er therapiefähig ist und welche Form der Behandlung bei ihm indiziert ist, hat nicht nur Bedeutung, wenn der Täter unter Anordnung der Maßregel der Führungsaufsicht bereits aus der Haft entlassen ist, oder wenn im Bereich des Strafverfahrens eine Unterbringung nach §§ 63, 64, 66 StGB in Betracht kommt, sondern diese Frage ist auch bei zweifelsfrei vorhandener Schuldfähigkeit des Täters zur Vermeidung künftiger Rückfälligkeit des Täters stets von Belang. In besonderem Maße ist die potentielle Gefährlichkeit des Täters, seine Behandlungsfähigkeit und -willigkeit aber für die Bemessung der Strafe (§ 46 StGB) und dann verfahrensmäßig von Belang, wenn die Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§ 56 StGB) in Betracht kommt. Insoweit bietet die Ambulanz auch außerhalb der VwV Forensische Ambulanzen die Erstellung von qualifizierten Behandlungsgutachten (vgl. hierzu auch Nedopil, N. 2005, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis, Seite 132 ff.) unter folgenden Modalitäten an:

 

-         Zeitrahmen etwa vier bis sechs Wochen nach Eingang der Akten in der FAB

-         Gutachtenumfang etwa 12-15 Seiten

-         Kostenrahmen etwa 700 - 1.200 Euro,

zusätzlich MwSt. und Fahrtaufwand bei Begutachtungen außerhalb der FAB.



Das Behandlungsangebotwird hier als pdf-Dokument in Kürze zum Ausdruck eingestellt.

Zu der Notwendigkeit der Erstellung von Expertisen zur Frage der psychotherapeutsichen Behandelbarkeit eines Straftäters und zu den hierfür in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten siehe auch das von BIOS erstellte sog. "BIOS-Memorandum", welches am 03.03.2009 dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt wurde und auf der Homepage von BIOS-BW.de unter „Memorandum" im Volltext abgedruckt ist.

 
Behandlungsgutachten durch Verwaltungsvorschrift in


Baden-Württemberg offiziell eingeführt


Mit der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift Forensische Ambulanzen vom 21.06.2010 (Die Justiz 2010, 274 ff.) hat das Land Baden-Württemberg im Bereich der Führungsaufsicht  nunmehr ausdrücklich anerkannt, dass eine erfolgreiche Therapie eine fundierte Diagnose voraussetzt.  Nach Nr. 4.2 VwV Forensische Ambulanzen prüft seither die FAB in einem sog. vorbereitenden Aufnahmeverfahren, ob eine deliktrelevante psychische oder Verhaltensstörung vorliegt und eine Behandlungsindikation besteht, die bei einer Therapiewesiugn auch die Behandlungswilligkeit des Patienten oder der Patientin vorraussetzt.

Die Verwaltungsvorschrift Forensische Ambulanzen wird hier in Kürze zum Ausdruck eingestellt.